Behandlungsbedingungen

 

1. Bei einem tierärztlichen oder therapeutischen Behandlungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, bei dem das Personal des Gesundheitszentrums für Pferde, kein Werk, sondern ein Wirken schuldet. Aus diesem Grunde handelt es sich beim tierärztlichen oder Behandlungshonorar auch nicht um ein Erfolgshonorar. Eine Gewähr für das Gelingen einer Behandlung oder einer erfolgreichen Behandlung wird in keinem Fall gegeben. Das Gesundheitszentrum für Pferde haftet nicht für Schäden am Tier sowie bei Verlust des Pferdes, soweit das Gesundheitszentrum für Pferde nicht gegen diese Schäden versichert ist oder diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten der Tierärzte oder ihrer Mitarbeiter beruhen. Ausgeschlossen sind ebenfalls Ansprüche auf Nachbesserung, Wiederholung der Behandlung, auf Minderung des Honorars und auf Schadenersatz.

2. Bei der Erbringung der tierärztlichen Leistung variiert der Aufwand zur Erfüllung des Dienstvertrages durch verschiedene schwerwiegende Verläufe von Erkrankungen oder unvorhersehbare Komplikationen.

3. Bei der Erbringung einer Leistung an oder auf den Therapiegeräten gelten die aktuellen Preislisten oder eine andere Vereinbarung in Schriftform.

4. Das Gesundheitszentrum für Pferde ist berechtigt, erforderliche Behandlungen auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Besitzers durchzuführen oder zu veranlassen, wenn der Besitzer nicht erreicht werden kann.

5. Der Tierhalter/ bevollmächtigte Vertreter ist verpflichtet, bei der Einlieferung die Untugenden des Tieres anzugeben. Ferner bestätigt der Tierhalter / Bevollmächtigte, dass eine Pferdehaftpflicht abgeschlossen ist.

6. Der Tierhalter/ bevollmächtigte Vertreter ist informiert, dass jede Behandlung oder Therapieform unter Umständen eine deutlich höhere Belastung für das Pferd. Auch ist der Besitzer/ Bevollmächtigte auf die Risiken von Behandlungen und den Risiken beim Training auf den Therapiegeräten hingewiesen worden.

7. Das Gesundheitszentrum für Pferde ist berechtigt das Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn Honorarabrechnungen auch aus der Behandlung anderer Pferde desselben Besitzers nicht vollumfänglich beglichen sind.

8. Über den Verlauf einer Behandlung hat der Tierhalter oder Bevollmächtigte die von ihm gewünschten Erkundigungen selbst einzuziehen. Auskünfte erteilt nur der behandelnde bzw. diensthabende Tierarzt; allen anderen Mitarbeitern ist es strengstens untersagt, Auskünfte über Patienten zu geben.

9. Unsere Mitarbeiter sind aufgrund §203 Strafgesetzbuch (StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen), §17 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG, Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) und der besonderen Geheimhaltungsvorschriften unserer Klinik zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet.

10. Selbstverständlich geben wir ohne entsprechende Vollmacht keine Daten an Dritte weiter. Eine Ausnahme hiervon stellen Überweisungen von tierärztlichen Kollegen dar, da wir den Kollegen telefonisch wie auch schriftlich über unsere Untersuchungen und Behandlungen informieren, damit die künftige Versorgung Ihres Tieres weiterhin durch möglichst vollständiges Wissen gewährleistet bleibt.

11. Alle Mitarbeiter sind mit den Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften vertraut. Wir speichern die von Ihnen gemachten persönlichen Angaben, die Daten Ihres Tieres, sämtliche gewonnenen Erkenntnisse aus unseren Untersuchungen inkl. der Ergebnisse bildgebender Verfahren wie auch sämtliche Daten der Fakturierung und des Zahlungsverkehrs.

12. Gerichtsstand für beide Seiten ist Neuruppin.

13. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages in Ihrer Wirksamkeit nicht berührt. Die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen von den Vertragsparteien Gewolltem am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.

Neuruppin, den 01.01.2022


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Martin Schemuth
Betriebsleiter